Der Begriff der Pflegebedürftigkeit ist im Pflegestärkungsgesetz ab 01.01.2017 völlig neu definiert worden. Maßgeblich für das Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit sind Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeitsstörungen in den folgenden sechs Bereichen, den sogenannten Modulen:
Ausschlaggebend ist bei der Beurteilung, ob die erforderliche Fähigkeit noch vorhanden ist und ob damit verbundene Tätigkeiten selbständig, teilweise selbständig oder nur unselbständig ausgeübt werden können.
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