Welche Leistungen gibt es aus der Pflegeversicherung?

 

Die Höhe der Leistungen, die eine pflegebedürftige Person aus der Pflegekasse erwarten kann ist gesetzlich festgelegt. Grundsätzlich gilt, je höher der Pflegegrad, desto mehr Leistungen gewährt die Pflegeversicherung. Die versicherte Person hat die Wahlmöglichkeit zwischen Pflegesachleistung, Pflegegeld oder einer Kombination aus beidem (Kombinationsleistung). Diese und andere Leistungen der Pflegeversicherung werden im Folgenden beschrieben:

 

Pflegesachleistung

Pflegesachleistung wird gewährt, wenn der Pflegebedürftige von einem ambulanten Pflegedienst oder in einer stationären Einrichtung gepflegt wird. In diesem Fall pflegen professionelle Pflegekräfte. Die Höhe der Leistung ist abhängig vom jeweiligen Pflegegrad:

 

Pflegegrad 1  -  kein Anspruch*

Pflegegrad 2  -  761 €

Pflegegrad 3  -  1.432 €

Pflegegrad 4  -  1.778 €

Pflegegrad 5  -  2.200 €

* Beim Pflegegrad 1 handelt sich um einen Sonderfall. Hier besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Pflegesachleistung. Jedoch kann hier der Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI für Pflegeleistungen herangezogen werden (125€/monatlich), die sonst ausdrücklich nicht für pflegerische Leistungen herangezogen werden dürfen.

 

Diese Beträge werden nicht an den Pflegebedürftigen als Geldleistung ausbezahlt, sondern stehen dem Pflegebedürftigen zur Finanzierung der professionellen Pflege zur Verfügung.

Hinweis: Soweit Aufwendungen für betriebsnotwendige Investitionen von der Kommune nicht oder nur  teilweise gefördert werden, kann der Pflegedienst diese Aufwendungen dem Pflegebedürftigen gesondert berechnen.

 

Pflegegeld

Pflegegeld erhält, wer von Angehörigen, Freunden, Nachbarn oder anderen ehrenamtliche Helfern gepflegt wird. Die Höhe der Leistung ist abhängig vom Pflegegrad:

 

Pflegegrad 1  -  kein Anspruch

Pflegegrad 2  -  332 €

Pflegegrad 3  -  573 €

Pflegegrad 4  -  765 €

Pflegegrad 5  -  947 €

 

Hinweis: Pflegegeldempfänger sind vom Gesetzgeber her verpflichtet, eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch zu nehmen. Die Anzahl der Beratungen ist abhängig vom jeweiligen Pflegegrad. Die Beträge werden an den Pflegebedürftigen als Geldleistung ausbezahlt. Auch Personen, die Kombinationsleistung oder Pflegesachleistungen erhalten, können einen solchen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen.

Ansonsten bestehen Ansprüche/Verpflichtungen zu den Beratungsbesuche wie folgt:

Pflegegrad 1: der Besuch kann freiwillig erfolgen

Pflegegrad 2 und 3: Hier muss ein Beratungsbesuch halbjährlich erfolgen

Pflegegrad 4 und 5: Hier muss ein Beratungsbesuch vierteljährlich erfolgen

 

Ziel dieser Beratungsbesuche ist es, die Qualität der häuslichen Pflege durch regelmäßige Hilfestellung und praktische pflegefachliche Unterstützung sicherzustellen. Wir führen diese Beratungen regelmäßig durch. Die Kosten hierfür übernimmt die Pflegekasse.

Kombinationsleistungen (Kombination von Sach- und Geldleistungen)

Kombinationsleistung erhält man, wenn Angehörige und Pflegekräfte eines ambulanten Pflegediensts gemeinsam pflegen. Hier erhält der Pflegebedürftige anteilig Pflegegeld und Pflegesachleistung. Die Leistungen können nach den persönlichen Bedürfnissen der zu pflegenden Person kombiniert werden. 

 

Entlastungsbetrag für pflegende Angehörige

Diese Leistungen erhalten alle Personen, bei denen der Medizinische Dienst einen Pflegegrad festgestellt hat. 

Pflegebedürftigen Person stehen hierfür 125 € pro Monat zur Verfügung.

Diesen Betrage können Sie verwenden für:

  • Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung durch zugelassene Pflegedienste
  • Niedrigschwellige Betreuungsangebote (z.B. Betreuungsgruppen, ehrenamtliche Helferkreise)
  • Tages- und Nachtpflege
  • Kurzzeitpflege

 

Wichtig: Der Entlastungsbetrag ist vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht für Leistungen der Grundpflege (z.B. Körperpflege) freigegeben. Ausnahme sind hier jedoch Pflegebedürftige des Pflegegrads 1.

Verhinderungs- oder Ersatzpflege

Die pflegerische Betreuung und Versorgung des eigenen Ehepartners, des Vaters oder der Mutter oder auch des eigenen Kindes, ist eine große Aufgabe und Herausforderung für die Angehörigen, die diese Pflege übernehmen. Oftmals stößt man durch eine Betreuung und Pflege rund um die Uhr an Grenzen der eigenen Leistungsfähigkeit. Daher ist es für pflegende Angehörige wichtig auch auf sich selbst zu achten und Selbstpflege zu betreiben.

Wenn die Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen (z.B. Arztbesuch, Einkaufen o.a.) die Pflege vorübergehend nicht durchführen kann, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für bis zu vier Wochen bzw. sechs Wochen im Jahr. Die Pflegekasse stellt hierfür jährlich 1.612 Euro zur Verfügung. Einzige Voraussetzung ist, dass Sie als Pflegeperson bereits 6 Monate Ihren Angehörigen gepflegt haben. Die Verhinderungspflege ist dabei flexibel gestaltbar. 

Der Leistungsbetrag  kann um bis zu 806 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege auf bis zu insgesamt 2.418 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für die Kurzzeitpflege angerechnet.

Kurzzeitpflege

Wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann, besteht Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu dem Gesamtbetrag von 1.774 Euro. Der Leistungsbetrag kann um bis zu 1.612 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege auf insgesamt bis zu 3.386 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet.

 

Die Kosten für gesondert berechenbare Investitionskosten, Unterkunft und Verpflegung in der Kurzzeitpflege sind vom Pflegebedürftigen zu tragen.

Tagespflege/Nachtpflege

Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege als Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege. Hiermit werden Angehörige von der Pflege entlastet und Pflegebedürftige kommen regelmäßig in Gesellschaft und werden individuell gefördert. Für die Tages- und Nachtpflege steht ein zusätzliches Budget entsprechend der genehmigten Pflegesachleistungen zu Verfügung.

Pflegehilfsmittel und technische Hilfen

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel werden monatlich mit bis zu 40 Euro bezuschusst. Bei technischen Hilfen wie beispielsweise Pflegebetten müssen sich die Pflegebedürftigen mit zehn Prozent, höchstens jedoch mit 25 Euro je Hilfsmittel beteiligen. In der Regel werden solche Hilfsmittel aber leihweise überlassen.

Für Umbaumaßnahmen stellt Ihnen die Kasse einzelfallabhängig bis zu 4.000 Euro je Maßnahme zur Verfügung.

Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen

Die Pflegekassen ermöglichen Angehörigen und ehrenamtlichen Pflegepersonen die kostenlose Teilnahme an einem Pflegekurs. 

Beratung und Schulung in der häuslichen Umgebung

Die Pflegekasse ermöglicht eine für Sie kostenlose Beratung bei Ihnen zu Hause durch die Fachpflegekräfte der Caritas-Sozialstation. 

Soziale Sicherung der Pflegeperson

Für privat Pflegende übernimmt die Pflegeversicherung die Beitragszahlung zur Renten- und Unfallversicherung. Außerdem ist das Einkommen aus Pflegegeld von der Steuer befreit.

 

 

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