Die Höhe der Leistungen, die eine pflegebedürftige Person aus der Pflegekasse erwarten kann ist gesetzlich festgelegt. Grundsätzlich gilt, je höher der Pflegegrad, desto mehr Leistungen gewährt die Pflegeversicherung. Die versicherte Person hat die Wahlmöglichkeit zwischen Pflegesachleistung, Pflegegeld oder einer Kombination aus beidem (Kombinationsleistung). Diese und andere Leistungen der Pflegeversicherung werden im Folgenden beschrieben:
Pflegesachleistung
Pflegesachleistung wird gewährt, wenn der Pflegebedürftige von einem ambulanten Pflegedienst oder in einer stationären Einrichtung gepflegt wird. In diesem Fall pflegen professionelle Pflegekräfte. Die Höhe der Leistung ist abhängig vom jeweiligen Pflegegrad:
Pflegegrad 1 - kein Anspruch*
Pflegegrad 2 - 761 €
Pflegegrad 3 - 1.432 €
Pflegegrad 4 - 1.778 €
Pflegegrad 5 - 2.200 €
* Beim Pflegegrad 1 handelt sich um einen Sonderfall. Hier besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Pflegesachleistung. Jedoch kann hier der Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI für Pflegeleistungen herangezogen werden (125€/monatlich), die sonst ausdrücklich nicht für pflegerische Leistungen herangezogen werden dürfen.
Diese Beträge werden nicht an den Pflegebedürftigen als Geldleistung ausbezahlt, sondern stehen dem Pflegebedürftigen zur Finanzierung der professionellen Pflege zur Verfügung.
Hinweis: Soweit Aufwendungen für betriebsnotwendige Investitionen von der Kommune nicht oder nur teilweise gefördert werden, kann der Pflegedienst diese Aufwendungen dem Pflegebedürftigen gesondert berechnen.
Pflegegeld
Pflegegeld erhält, wer von Angehörigen, Freunden, Nachbarn oder anderen ehrenamtliche Helfern gepflegt wird. Die Höhe der Leistung ist abhängig vom Pflegegrad:
Pflegegrad 1 - kein Anspruch
Pflegegrad 2 - 332 €
Pflegegrad 3 - 573 €
Pflegegrad 4 - 765 €
Pflegegrad 5 - 947 €
Hinweis: Pflegegeldempfänger sind vom Gesetzgeber her verpflichtet, eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch zu nehmen. Die Anzahl der Beratungen ist abhängig vom jeweiligen Pflegegrad. Die Beträge werden an den Pflegebedürftigen als Geldleistung ausbezahlt. Auch Personen, die Kombinationsleistung oder Pflegesachleistungen erhalten, können einen solchen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen.
Ansonsten bestehen Ansprüche/Verpflichtungen zu den Beratungsbesuche wie folgt:
Pflegegrad 1: der Besuch kann freiwillig erfolgen
Pflegegrad 2 und 3: Hier muss ein Beratungsbesuch halbjährlich erfolgen
Pflegegrad 4 und 5: Hier muss ein Beratungsbesuch vierteljährlich erfolgen
Ziel dieser Beratungsbesuche ist es, die Qualität der häuslichen Pflege durch regelmäßige Hilfestellung und praktische pflegefachliche Unterstützung sicherzustellen. Wir führen diese Beratungen regelmäßig durch. Die Kosten hierfür übernimmt die Pflegekasse.
Kombinationsleistungen (Kombination von Sach- und Geldleistungen)
Kombinationsleistung erhält man, wenn Angehörige und Pflegekräfte eines ambulanten Pflegediensts gemeinsam pflegen. Hier erhält der Pflegebedürftige anteilig Pflegegeld und Pflegesachleistung. Die Leistungen können nach den persönlichen Bedürfnissen der zu pflegenden Person kombiniert werden.
Entlastungsbetrag für pflegende Angehörige
Diese Leistungen erhalten alle Personen, bei denen der Medizinische Dienst einen Pflegegrad festgestellt hat.
Pflegebedürftigen Person stehen hierfür 125 € pro Monat zur Verfügung.
Diesen Betrage können Sie verwenden für:
Wichtig: Der Entlastungsbetrag ist vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht für Leistungen der Grundpflege (z.B. Körperpflege) freigegeben. Ausnahme sind hier jedoch Pflegebedürftige des Pflegegrads 1.
Verhinderungs- oder Ersatzpflege
Die pflegerische Betreuung und Versorgung des eigenen Ehepartners, des Vaters oder der Mutter oder auch des eigenen Kindes, ist eine große Aufgabe und Herausforderung für die Angehörigen, die diese Pflege übernehmen. Oftmals stößt man durch eine Betreuung und Pflege rund um die Uhr an Grenzen der eigenen Leistungsfähigkeit. Daher ist es für pflegende Angehörige wichtig auch auf sich selbst zu achten und Selbstpflege zu betreiben.
Wenn die Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen (z.B. Arztbesuch, Einkaufen o.a.) die Pflege vorübergehend nicht durchführen kann, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für bis zu vier Wochen bzw. sechs Wochen im Jahr. Die Pflegekasse stellt hierfür jährlich 1.612 Euro zur Verfügung. Einzige Voraussetzung ist, dass Sie als Pflegeperson bereits 6 Monate Ihren Angehörigen gepflegt haben. Die Verhinderungspflege ist dabei flexibel gestaltbar.
Der Leistungsbetrag kann um bis zu 806 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege auf bis zu insgesamt 2.418 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für die Kurzzeitpflege angerechnet.
Kurzzeitpflege
Wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann, besteht Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu dem Gesamtbetrag von 1.774 Euro. Der Leistungsbetrag kann um bis zu 1.612 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege auf insgesamt bis zu 3.386 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet.
Die Kosten für gesondert berechenbare Investitionskosten, Unterkunft und Verpflegung in der Kurzzeitpflege sind vom Pflegebedürftigen zu tragen.
Tagespflege/Nachtpflege
Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege als Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege. Hiermit werden Angehörige von der Pflege entlastet und Pflegebedürftige kommen regelmäßig in Gesellschaft und werden individuell gefördert. Für die Tages- und Nachtpflege steht ein zusätzliches Budget entsprechend der genehmigten Pflegesachleistungen zu Verfügung.
Pflegehilfsmittel und technische Hilfen
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel werden monatlich mit bis zu 40 Euro bezuschusst. Bei technischen Hilfen wie beispielsweise Pflegebetten müssen sich die Pflegebedürftigen mit zehn Prozent, höchstens jedoch mit 25 Euro je Hilfsmittel beteiligen. In der Regel werden solche Hilfsmittel aber leihweise überlassen.
Für Umbaumaßnahmen stellt Ihnen die Kasse einzelfallabhängig bis zu 4.000 Euro je Maßnahme zur Verfügung.
Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen
Die Pflegekassen ermöglichen Angehörigen und ehrenamtlichen Pflegepersonen die kostenlose Teilnahme an einem Pflegekurs.
Beratung und Schulung in der häuslichen Umgebung
Die Pflegekasse ermöglicht eine für Sie kostenlose Beratung bei Ihnen zu Hause durch die Fachpflegekräfte der Caritas-Sozialstation.
Soziale Sicherung der Pflegeperson
Für privat Pflegende übernimmt die Pflegeversicherung die Beitragszahlung zur Renten- und Unfallversicherung. Außerdem ist das Einkommen aus Pflegegeld von der Steuer befreit.
Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen
Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.