Voraussetzung:
Die Leistung muss vom behandelnden Arzt verordnet und von der Krankenkasse genehmigt werden. Selbstverständlich können Sie die unten genannten Leistungen auch privat in Anspruch nehmen. Jedoch wird hierfür unter Umständen trotzdem eine ärztliche Verordnung Ihres Arztes benötigt.
Leistungen der Behandlungspflege:
Finanzierung:
Die von den Krankenkassen genehmigten Leistungen werden von dieser auch übernommen.
Hierbei ist folgendes zu beachten:
Ihre Krankenkasse berechnet Ihnen 10 € pro ausgestellte Verordnung eines behandelnden Arztes. Zusätzlich stellt Ihnen die Krankenkasse für die ersten 28 Tage des Kalenderjahrs der Behandlung 10% der Kosten in Rechnung.
Für Sie wichtig: Die Höhe der Zuzahlungen ist begrenzt. So dürfen die Zuzahlungen, die Sie während eines Kalenderjahres leisten, maximal 2 % ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt betragen. Bei chronisch Kranken, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt die Obergrenze 1 %.
Werden diese sog. Belastungsgrenzen überschritten, so stellt Ihnen Ihre Krankenkasse eine Bescheinigung darüber aus, dass Sie für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten haben. Dies ist im § 62 SGB V (fünftes Sozialgesetzbuch) geregelt.
Leistungen, die die Krankenkasse nicht übernimmt, können selbstverständlich privat in Anspruch genommen werden. (Bei einigen Leistungen kann eine ärztliche Anordnung trotz privater Zahlung nötig sein!)
Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen
Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.