Definition des Begriffs "Pflegebedürftigkeit"

Der Begriff der Pflegebedürftigkeit ist im Pflegestärkungsgesetz ab 01.01.2017 völlig neu definiert worden. Maßgeblich für das Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit sind Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeitsstörungen in den folgenden sechs Bereichen, den sogenannten Modulen:

  • Mobilität (z.B. Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen usw.)
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (z.B. z.B. örtliche und zeitliche Orientierung usw.)
  • Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen (z.B. nächtliche Unruhe, autoaggressives Verhalten)
  • Selbstversorgung (z.B. Körperpflege, Ernährung etc.)
  • Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (u.a. Medikation, Wundversorgung, Arztbesuche, Therapieeinhaltung)
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (u.a. Gestaltung des Tagesablaufs)

Ausschlaggebend ist bei der Beurteilung, ob die erforderliche Fähigkeit noch vorhanden ist und ob damit verbundene Tätigkeiten selbständig, teilweise selbständig oder nur unselbständig ausgeübt werden können.

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